Die Berufungsklägerin habe in ihrer Widerklagebegründung selber vorgebracht, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus demselben Tatsachenkomplex, auf den sich der Berufungsbeklagte in seiner Klage stütze. Beide Parteien seien mit anderen Worten der Meinung, jeweils Gläubigerin der nämlichen Forderung zu sein, wobei der Berufungsbeklagte eine eventuelle, negative Feststellungsklage anhängig gemacht habe. Es lägen damit eindeutig identische Streitgegenstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die Rechtshängigkeit der Klage sei mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 18. Februar 2021 eingetreten.