Dabei sei der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch sei deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten sei oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt werde. Laute das Rechtsbegehren auf eine Geldleistung, sei für die Prüfung der Anspruchsidentität die Klagebegründung beizuziehen (E. 22 des angefochtenen Entscheids, pag. 263 f.).