soweit letzteres der Fall sei, sei auf die zweite Klage nicht einzutreten. Die Identität zweier Streitgegenstände beurteile sich nach zwei Kriterien: den Klageanträgen einerseits und dem behaupteten Lebenssachverhalt andererseits. Massgebend sei somit das Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützten. Dabei sei der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen.