Soweit es sich um den gleichen Streitgegenstand handle, sei auch eine Beurteilung durch das gleiche Gericht ausgeschlossen, bei dem die vorangehende Rechtshängigkeit eingetreten sei. Das zweimal in vermeintlich gleicher Sache angerufene Gericht habe zu prüfen, ob der Streitgegenstand nur funktional identisch sei (Kernpunkttheorie) oder ob ein identischer Streitgegenstand nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliege; soweit letzteres der Fall sei, sei auf die zweite Klage nicht einzutreten.