5.2.2 Zu prüfen bleibe, so das Regionalgericht weiter, ob der Widerklage nicht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe. Die Sperrwirkung der anderweitigen Rechtshängigkeit greife, wenn sich die gleichen Parteien mit dem gleichen Streitgegenstand gegenüberstünden. Soweit es sich um den gleichen Streitgegenstand handle, sei auch eine Beurteilung durch das gleiche Gericht ausgeschlossen, bei dem die vorangehende Rechtshängigkeit eingetreten sei.