5.2 5.2.1 Das Regionalgericht erwog, die Berufungsklägerin habe widerklageweise die Bezahlung von CHF 9'493.42 sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der von ihr eingeleiteten Betreibung verlangt. Bei der Widerklage handle es sich um eine Anerkennungsklage in Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereicht worden sei (E. 19 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 263). 5.2.2 Zu prüfen bleibe, so das Regionalgericht weiter, ob der Widerklage nicht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe.