3 4.1.2 Zur Prüfung, ob das Streitwerterfordernis nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist, wird oberinstanzlich auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt. Der Streitwert vor dem Regionalgericht belief sich zuletzt auf CHF 10'505.00. Damit ist die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO überschritten und die Berufung erweist sich als das zulässige Rechtsmittel. 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.