323 ff.). 3.2 In seiner Berufungsantwort vom 21. Oktober 2022 beantragt der Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 421 ff.). 3.3 Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte wiederholten im Rahmen einer unaufgeforderten Replik und Duplik (je gestützt auf das Replikrecht als Ausfluss des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör) ihre jeweiligen Standpunkte (pag. 495 ff. und pag. 531 ff.). II.