2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2022 erklärte der Berufungsbeklagte, das Rechtbegehren 3 der Klage vom 23. August 2021 sei angesichts der Rückbuchung der Betreibungskosten durch die Berufungsklägerin hinfällig geworden. Weiter modifizierte er sein Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) im Hinblick auf den verlangten Zins (neu lediglich 5% Zins auf dem Betrag von CHF 1'148.27 seit 8. Juni 2020). Das Eventualbegehren bestätigte er. Hinsichtlich der von der Berufungsklägerin erhobenen Widerklage beantragte er die kostenfällige Abweisung (pag.