Es sei festzustellen, dass der Minus-Saldo von CHF -9'530.00 per 31.12.2020 auf dem A-Konto Nr. xy des [Berufungsbeklagten] im Umfang von CHF 9'382.80 nicht zu Recht besteht, und dass damit eine Schuld des [Berufungsbeklagten] per 31.12.2020 zu Gunsten der [Berufungsklägerin] im Umfang von CHF 9'382.80 nicht besteht. 3. Die [Berufungsklägerin] sei zu verurteilen, dem [Berufungsbeklagten] CHF 73.30 mit Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2021 zu bezahlen. 2.2 Am 29. Oktober 2021 beantragte die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage. Gleichzeitig verlangte sie vom Berufungsbeklagten widerklageweise die Zahlung