d ZPO) Stehen sich in demselben Prozess eine negative Feststellungsklage und eine Leistungswiderklage gegenüber, ist für die Sperrwirkung nicht dem Identitätsbegriff der Kernpunkttheorie zu folgen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Identität der Ansprüche auf den vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsatz des zweigliedrigen Streitgegenstandes abzustellen (E. 5.5.4). In prozessualer Hinsicht ist ein Urteil bezüglich der Leistungs(wider)klage zu fällen und die negative Feststellungsklage gegebenenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (E. 5.5.6). Erwägungen: I.