Es handelt sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit und es gibt keine Möglichkeit, diese Angelegenheit im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Zivilgericht zu regeln. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keine Zuweisung der IV-Assistenzbeiträge vorgenommen. In diesem Punkt unterliegt der Ehemann mit seiner Berufung. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5