4 reibungslose administrative Abwicklung nicht möglich sei. Die monatliche Assistenzrechnung werde erst bearbeitet, wenn beide Parteien Rechnung gestellt hätten. Falls es zu Kürzungen bezüglich dem Monats- oder Jahresbudget komme, weil die zustehenden Leistungen aufgebraucht seien, würde die Kürzung anteilsmässig vorgenommen. Bei Krankheit einer Assistenzperson würden die Lohnfortzahlungskosten nach Art. 324a des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) auch anteilsmässig vergütet.