3 es bei der internen gerichtlichen Zuweisung von Assistenzbeiträgen tatsächlich um die Regelung von Scheidungsnebenfolgen gehe, noch näher ausgeführt, inwiefern diesbezüglich überhaupt eine genügende rechtliche Grundlage, geschweige denn eine tatsächliche Notwendigkeit bestehe. Die entsprechenden Anträge auf anteilsmässige interne Zuweisung der Assistenzbeiträge seien somit abzuweisen (pag. 637, S. 37 der Entscheidbegründung). 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Ehemanns