Ein Zivilgericht kann nicht darüber entscheiden, wer die entsprechenden Leistungen beanspruchen kann. Die Vorinstanz hat im Dispositiv zu Recht nur festgehalten, dass der Ehefrau die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag als Einnahmen angerechnet worden seien, ohne festzulegen, wem sie auszurichten seien. Falls die Ehefrau die entsprechenden Leistungen in der Zukunft nicht mehr erhält, wird das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder eines Kindes neu regeln müssen (Vorbehalt von Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Berufung der Ehefrau erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.