Keine Zuweisung von Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und IV-Assistenzbeiträgen im Scheidungsverfahren Wer Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag besitzt, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Ein Zivilgericht kann nicht darüber entscheiden, wer die entsprechenden Leistungen beanspruchen kann (E. 12.12). Die Parteien müssen für eine anteilsmässige Ausbezahlung der IV-Assistenzbeiträge eine Lösung mit der IV finden. Es handelt sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit und es gibt keine Möglichkeit, diese Angelegenheit im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Zivilgericht zu regeln (E. 13).