Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 390 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2023 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Zbinden und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin/Berufungsklägerin 1/Berufungsbeklagte 1/Ehefrau gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Beklagter/Berufungsbeklagter 2/Berufungskläger 2/Ehemann Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufungen gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. April 2022 (CIV 20 169) Regeste: Keine Zuweisung von Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und IV-Assistenzbeiträgen im Scheidungsverfahren Wer Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag besitzt, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Ein Zivilgericht kann nicht darüber entscheiden, wer die entsprechenden Leistungen beanspruchen kann (E. 12.12). Die Parteien müssen für eine anteilsmässige Ausbezahlung der IV-Assistenzbeiträge eine Lösung mit der IV finden. Es handelt sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angele- genheit und es gibt keine Möglichkeit, diese Angelegenheit im Rahmen des Scheidungs- verfahrens vor dem Zivilgericht zu regeln (E. 13). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Parteien heirateten am 15. März 2013 und haben drei gemeinsame Kinder, welche minderjährig sind. Eines der drei Kinder, der Sohn E.________, leidet unter einer seltenen genetisch bedingten Krankheit, dem sog. Angelmann-Syndrom. Er ist deshalb sowohl geistig als auch körperlich stark behindert und benötigt eine Einzelbetreuung. Unter der Woche besucht er tagsüber die Blindenschule. Mit Entscheid vom 6. April 2022 schloss das Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nach- folgend: Vorinstanz) das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ab. Dagegen erho- ben sowohl A.________ (nachfolgend: Ehefrau) als auch C.________ (nachfolgend: Ehe- mann) Berufung. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildete u.a. auch der Kinder- unterhalt. Dabei stellte sich die Frage, welcher Partei die für E.________ ausbezahlten Hilflosenentschädigungen, Intensivpflegezuschläge und IV-Assistenzbeiträge zuzuweisen sind. 2 Auszug aus den Erwägungen: (…) III. Materielles (…) 12. Kinderunterhalt (…) 12.12 Zuweisung von Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag Die Ehefrau rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, im Dispositiv festzu- halten, dass die für E.________ ausbezahlten Hilflosenentschädigungen und In- tensivpflegezuschläge vollumfänglich ihr auszurichten seien. Wer Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag besitzt, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Ein Zivilgericht kann nicht darüber entscheiden, wer die entsprechenden Leistungen beanspruchen kann. Die Vorinstanz hat im Dispositiv zu Recht nur festgehalten, dass der Ehefrau die Hilflosenentschädi- gung und der Intensivpflegezuschlag als Einnahmen angerechnet worden seien, ohne festzulegen, wem sie auszurichten seien. Falls die Ehefrau die entspre- chenden Leistungen in der Zukunft nicht mehr erhält, wird das Gericht den Unter- haltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder eines Kindes neu regeln müssen (Vorbehalt von Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Berufung der Ehefrau erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 13. Zuweisung der IV-Assistenzbeiträge 13.1 Erwägungen der Vorinstanz Zur von den Parteien beantragten internen gerichtlichen Zuweisung der IV- Assistenzbeiträge erwog die Vorinstanz, dass es beim Assistenzbeitrag für Min- derjährige – anders als bei der Anrechnung der Hilflosenentschädigung resp. des Intensivpflegezuschlags an den Betreuungsunterhalt – nicht um die finanzielle Abgeltung von Betreuungsleistungen eines Elternteils gehe, sondern um die Fi- nanzierung der Fremdbetreuung durch aussenstehende Dritte, welche zum versi- cherten Kind in einem Anstellungsverhältnis stünden. Eine Anrechnung ausge- richteter Assistenzbeiträge an den Betreuungsunterhalt falle demnach ausser Be- tracht. Es sei vielmehr von eigenem Einkommen des Kindes auszugehen, wel- chem jedoch unweigerlich Auslagen in gleicher Höhe gegenüberstünden. Die ausgerichteten IV-Assistenzbeiträge und die anfallenden Drittbetreuungskosten würden mit anderen Worten aufgrund der kausalen Deckung miteinander korrelie- ren resp. seien deckungsgleich. Sie könnten variieren und würden entsprechend gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. Deshalb sei auf einen Einbezug der Assistenzbeiträge in die Unterhaltsberechnung zu verzichten. Die Parteien hätten – trotz grundsätzlicher Einigkeit darüber, dass das Gericht der IV diesbezüglich keine Anweisungen geben könne – weder dargelegt, inwiefern 3 es bei der internen gerichtlichen Zuweisung von Assistenzbeiträgen tatsächlich um die Regelung von Scheidungsnebenfolgen gehe, noch näher ausgeführt, in- wiefern diesbezüglich überhaupt eine genügende rechtliche Grundlage, ge- schweige denn eine tatsächliche Notwendigkeit bestehe. Die entsprechenden An- träge auf anteilsmässige interne Zuweisung der Assistenzbeiträge seien somit abzuweisen (pag. 637, S. 37 der Entscheidbegründung). 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Ehemanns Der Ehemann stellt den Antrag, dass ihm ein Teil der Assistenzbeiträge zustehen solle. Gemäss der IV-Stelle Kanton Bern sei die anteilsmässige Auszahlung der Assistenzbeiträge nur möglich, wenn die Anteile gestützt auf den Aufenthalt von E.________ beim jeweiligen Elternteil mit einer durch die Eltern unterzeichneten Vereinbarung geregelt und ihr dies mitgeteilt werde. Die Argumentation der Vor- instanz könne aus praktischen Gründen nicht nachvollzogen werden. Mit geteil- tem Sorgerecht sei es grundsätzlich möglich auch den Assistenzbeitrag zu teilen, so dass jeder Elternteil der IV eine Rechnung stellen könne. Nötigenfalls habe das Gericht über die Anteile zu entscheiden, um keine Rechtsverweigerung zu begehen. E.________ sei von den 365 Nächten pro Jahr ca. 69 Nächte pro Jahr bei ihm. Dies entspreche ca. 20 % des Totalkontingents vom Maximalbetrag von CHF 83'048.90. Er brauche nicht jeden Monat denselben Betrag für eine zu be- schäftigende Assistenzperson. Deshalb mache es Sinn, ihm einen Jahresbeitrag von 20 % zuzusprechen, über den er gemäss seiner Betreuungszeit verfügen könne, ausmachend CHF 16'610.00. Sollte das Maximalkontingent bereits durch die Ehefrau ausgeschöpft worden sein, müsste er den ihm fehlenden Betrag bei ihr zurückfordern können (pag. 702 f., S. 11 f. der Berufung des Ehemanns). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Ehefrau Gemäss Berufungsantwort der Ehefrau ist unbestritten, dass der Ehemann An- spruch auf Assistenzbeiträge für die Nächte hat, in denen er E.________ betreut. Bislang habe sich die IV geweigert, eine Aufteilung vorzunehmen. Bei einer allfäl- ligen Aufteilung der Assistenzbeiträge seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu erhöhen. Zudem könne es nicht sein, dass sie Abrechnungen des Ehemanns vornehmen müsse (oder umgekehrt), weil dies zu neuem Streit führe. E.________ verbringe vier Nächte pro Monat (zwei Wochenenden pro Monat) beim Ehemann. Dies ergebe 48 Nächte pro Jahr. Dazu kämen drei Wochen Feri- en, wobei mit fünf Tagen pro Woche zu rechnen sei, da die Wochenenden bereits berücksichtigt seien. Im Ergebnis berechnet die Ehefrau 63 Übernachtungen pro Jahr und damit 17.2 % der Nächte pro Jahr (und sinngemäss eine entsprechende Aufteilung der Assistenzbeiträge). Es müsse gegenseitig ein Ausgleich zu viel be- zogener Assistenzbeiträge erfolgen (pag. 723 f., S. 5 f. der Berufungsantwort der Ehefrau). 13.4 Subsumtion bezüglich Zuweisung der IV-Assistenzbeiträge 13.4.1 Gemäss dem Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern vom 6. April 2022 (Berufungs- beilage 6 des Ehemanns) ist es bei geteiltem Sorgerecht grundsätzlich möglich, den Assistenzbeitrag zu teilen, so dass jede Partei der IV eine Rechnung stellen könne. Es müssten aber diverse Voraussetzungen erfüllt sein, ansonsten eine 4 reibungslose administrative Abwicklung nicht möglich sei. Die monatliche Assis- tenzrechnung werde erst bearbeitet, wenn beide Parteien Rechnung gestellt hät- ten. Falls es zu Kürzungen bezüglich dem Monats- oder Jahresbudget komme, weil die zustehenden Leistungen aufgebraucht seien, würde die Kürzung anteils- mässig vorgenommen. Bei Krankheit einer Assistenzperson würden die Lohnfort- zahlungskosten nach Art. 324a des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) auch anteilsmässig vergütet. Dasselbe gelte bei einer Lohnfortzah- lung nach Art. 324 OR, das heisse, wenn E.________ krank sei. Diese Lohnfort- zahlung würde dem Budget von E.________ wiederum anteilsmässig gemäss Aufenthalt angerechnet. Damit die obengenannte Lösung möglich sei, müssten vorgängig die Anteile des jeweiligen Aufenthaltes von E.________ mitgeteilt und in Form einer Vereinbarung zwischen den Parteien unterzeichnet werden. Es werde keine Verantwortung bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich Anpassun- gen infolge einer Budgetüberschreitung übernommen. Beide Parteien müssten also für diese Lösung ihr Einverständnis geben. 13.4.2 Dieses Schreiben zeigt deutlich, dass die Parteien für eine anteilsmässige Aus- bezahlung der IV-Assistenzbeiträge eine Lösung mit der IV finden müssen. Es handelt sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit und es gibt keine Möglichkeit, diese Angelegenheit im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Zivilgericht zu regeln. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keine Zuwei- sung der IV-Assistenzbeiträge vorgenommen. In diesem Punkt unterliegt der Ehemann mit seiner Berufung. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5