4 fasst 53 Seiten. Schwerpunkt der berufungsklägerischen Argumentation bildet die Kritik am Gutachten F.________ und die Schadensberechnung durch die Vorinstanz. Die Rüge des in Bezug auf die Verzinsung unbestimmten Rechtsbegehrens war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und umfasste keine halbe Seite (pag. 2057 ff., Ziff. 3.2 der Berufung). Spiegelbildlich befassten sich auch die Kammer (Ziff. 6.1 hiervor) sowie die Berufungsbeklagten (pag. 2177) nur kurz mit dieser Rüge.