Die Berufungsklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage (pag. 2049) nur in sehr untergeordneter Weise durch. Hinsichtlich der vorinstanzlich festgesetzten Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1’732'000.00 wird die Berufung abgewiesen. Einzig betreffend die (vorinstanzlich von den Berufungsbeklagten nicht hinreichend bestimmte) Zinsforderung obsiegt die Berufungsklägerin, weil den Berufungsbeklagten kein Zins zugesprochen wird. Das Kostensystem der ZPO richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Urteile des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.4;