106 Abs. 2 ZPO verlangt indes nicht generell, dass das Gericht diesen zur Verteilung der Prozesskosten heranziehen muss. So kann auch die Bedeutung der Rechtsbegehren im Streitfall oder die Geringfügigkeit des Begründungsaufwands die Kostenverteilung beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.4; 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2; 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Die Berufungsklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage (pag.