229). Bei den Anträgen um Verteilung der Prozesskosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung handelt es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern um einen Nebenanspruch, wofür andere Regeln als für die Hauptforderung gelten (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 22 19 vom 4. Mai 2022 E. 21 ff.). Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und Parteientschädigungen werden auf unbezifferten Antrag festgesetzt, wobei die übliche Formulierung «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» dafür genügt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2).