2 6.3.2 Die Berufungsbeklagten entgegnen, der Antrag auf Kostenauflage im Verfahren CIV 15 401 sei explizit erstmals im Schlussvortrag gestellt worden. Die Berufungsklägerin habe hierzu jedoch ausreichend Stellung nehmen können. Im Klageverfahren seien die Kosten der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 104 ZPO neu zu verlegen. Es liege keine Klageänderung vor, zumal die Berufungsbeklagten von Anfang an die Kostenauflage («unter Kosten- und Entschädigungsfolge») an die Berufungsklägerin und die Beklagten verlangt hätten (pag. 2175 ff.).