Verteilung der Prozesskosten, wenn die berufungsklägerische Partei lediglich im Rahmen der Verzinsung der Hauptforderung obsiegt Für die Verteilung der Prozesskosten kann der Streitwert, die Bedeutung der Rechtsbegehren im Streitfall oder die Geringfügigkeit des Begründungsaufwands die Kostenverteilung beeinflussen. Zinsen werden nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Das Obsiegen hinsichtlich der Zinsen ist damit nicht streitwertrelevant, weshalb sich (im konkreten Fall auch aus anderen Gründen) keine Kostenausscheidung rechtfertigt (E. 14). Erwägungen (auszugsweise): I. 1. […] II. 4. […] III. 5. […]