Für das oberinstanzliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. September 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Der Gerichtsschreiber: