1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Schuldner wird für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Schuldner zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gegenüber dem Schuldner, d.h. der Schuldner hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 123 ZPO).