Demzufolge ist dem Schuldner für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 6 16. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 300.00 festgesetzt. Der Gegenpartei ist im Verfahren vor oberer Instanz kein entschädigungswürdiger Aufwand i.S. von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden. 7 Die Kammer entscheidet: