Es ist notorisch, dass der Schuldner in knappen finanziellen Verhältnisses lebt. Die von ihm eingereichten Belege stützen diesen Befund. Somit ist glaubhaft gemacht, dass der Schuldner die Kosten des Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind. Wie dieser Entscheid zeigt, ist die Beschwerde zwar abzuweisen. Das Verfahren warf jedoch heikle Rechtsfragen auf. Die Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren waren jedenfalls nicht von Anfang an aussichtslos.