14. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Schuldner im Rechtsmittelverfahren, weshalb er die oberinstanzlichen Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 15. Der Schuldner hat oberinstanzlich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat derjenige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der mittellos ist und einen nicht von vornherein aussichtslosen Prozess führen möchte.