12. Aufgrund des Dargelegten erweisen sich die Rügen des Schuldners als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 13. Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid der Zivilkammern des Obergerichts ZK 16 445 nicht mehr aktuell ist. Das Handelsgericht hat sich im (kürzlich publizierten) Entscheid HG 21 54 für eine separate Kostenliquidation ausgesprochen, so dass inskünftig einiges dafür spricht, die Kosten des Ausstandsverfahrens separat zu liquidieren.