11. Die Parteienschädigung in Rechtsöffnungssachen richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013. Bei einem Streitwert bis CHF 1'000.00 resultiert in Rechtsöffnungsverfahren ohne anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 40.00. Da der Schuldner nicht anwaltlich vertreten war, hat er keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Was er gegen das Kreisschreiben 7 vorträgt (Arglist, Anstiftung zum Betrug etc.) ist reine Polemik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.