Die in gehässigem Ton gehaltene Eingabe muss deshalb als von vornherein unbegründet und damit letztlich zwecklos bezeichnet werden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Kosten nicht dem Ausgang der Hauptsache folgend verlegt wurden, sondern der Schuldner die Kosten des Ausstandverfahrens zu tragen hat – selbst wenn er in der 5 Rechtsöffnungssache faktisch obsiegt hat. Zudem erscheint es unbillig, den Gläubiger die Kosten solch zweckloser Gesuche tragen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO).