10. Das Ausstandsgesuch des Schuldners grenzte an mutwillige Prozessführung. Wie der Ausstandsentscheid mit aller Deutlichkeit zeigt, hat die Vorrichterin weder den Schuldner benachteiligt, noch den Gläubiger bevorzugt, sondern das geltende Zivilprozessrecht in allen Teilen korrekt umgesetzt. Die in gehässigem Ton gehaltene Eingabe muss deshalb als von vornherein unbegründet und damit letztlich zwecklos bezeichnet werden.