107 Abs. 1 lit. f. ZPO Rechnung getragen werden (dazu STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N. 4 zu Art. 104 ZPO). Der Schuldner liegt deshalb falsch, wenn er meint, sobald Kosten zur Hauptsache geschlagen werden, müssten diese zwingend nach dem Ausgang des Hauptverfahrens verlegt werden.