Ausstandsbegehren) und der Beurteilung der Hauptsache fehlt, was bei Ausstandsverfahren regelmässig der Fall ist (dazu FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 14 zu Art. 104 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine analoge Lösung sieht die Lehre auch für Zwischenentscheide vor. Unterliegt in der durch den Zwischenentscheid geklärten Frage nicht dieselbe Partei wie später im Entscheid, kann diesem Umstand bei der Kostenverteilung auch noch im Endentscheid durch Anwendung von Art. 108, evtl. Art. 107 Abs. 1 lit.