Zu denken ist beispielsweise an eine Verteilung gemäss Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO), etwa, wenn die in der Hauptsache obsiegende Partei auf Grund ihres Verhaltens zur Anordnung der vorsorglichen Massnahme (oder eben zur Anhebung des Ausstandsverfahrens) Anlass gegeben hat oder wenn eine enge sachliche Verknüpfung zwischen dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (resp. Ausstandsbegehren) und der Beurteilung der Hauptsache fehlt, was bei Ausstandsverfahren regelmässig der Fall ist (dazu FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 14 zu Art.