Sofern das Gericht die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zur Hauptsache schlägt, müssen diese Kosten nicht zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen. Nach Lehre und Praxis entspricht es zwar der Regel, dass die entsprechenden Kosten nach dem Ergebnis des Hauptprozesses verlegt werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht zwingend und lässt anerkanntermassen Ausnahmen zu. Abweichend vom Ausgang des Hauptverfahrens können die Kosten des Massnahmenverfahrens verlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 107 oder Art. 108 ZPO vorliegen. Zu denken ist beispielsweise an eine Verteilung gemäss Verursacherprinzip (Art.