Sollten folglich die Kosten des Massnahmeverfahrens (resp. von Zwischenentscheiden) unabhängig von der Hauptsache verlegt werden dürfen, muss gleiches erst recht für das Ausstandsverfahren gelten. 9. Die Kosten eines Massnahmeverfahrens oder von Zwischenentscheiden können entweder im Verfahren selber liquidiert werden, oder aber sie werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 104 Abs. 2 und 3 ZPO). Beides ist nach dem Wortlaut des Gesetzes möglich und zulässig.