8. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich diese Frage im Zusammenhang mit einem Ausstandsverfahren noch nicht entschieden. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung haben sich aber mit dem ähnlich gelagerten Problem befasst, ob die Kostenverlegung im Massnahmeverfahren (oder bei Zwischenentscheiden) zwingend dem Ausgang des Hauptverfahrens folgt. Die entsprechenden Überlegungen sind analog auf das Ausstandsverfahren anzuwenden.