7. Zu klären bleibt aber die vom Schuldner aufgeworfene Frage, ob eine Aufteilung der Kosten zulässig ist, wenn die Kosten des Ausstandverfahrens – wie hier – zur Hauptsache geschlagen wurden, oder, ob die Kosten des Ausstandsverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptverfahrens folgen, d.h. alles über "einen Leist" geschlagen werden muss.