Entscheidend ist einzig, dass durch die mangelhafte Eingabe und die Nichtbehebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren durchgeführt wurde, das Kosten generierte. Das gilt erst recht, wenn – wie hier – das Gesuch der Gegenseite bereits zugestellt wurde und sich die Vorinstanz mit der Sache befasst und mindestens eine Frage beurteilt hat (zureichende Unterschrift).