6. Es wird von keiner Seite bestritten, dass im Rahmen eines formell eröffneten Verfahrens Kosten entstehen können, selbst wenn das Verfahren wegen Nichtverbesserung eines Mangels im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gilt. Ob das Verfahren bei Behebung des Mangels fortgesetzt worden wäre und ebenfalls Kosten erzeugt hätte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass durch die mangelhafte Eingabe und die Nichtbehebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren durchgeführt wurde, das Kosten generierte.