2 und 3 der angefochtenen Verfügung um einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der – unabhängig von der Erledigungsart – selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO). So gesehen liegt ein Entscheid vor, der von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Damit sind die Rechte des Schuldners gewahrt. Soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid richtet, ist darauf einzutreten.