132 Abs. 1 ZPO) nicht der Fall. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers ist gescheitert. Durch die prozessuale Form der Erledigung entstehen dem Schuldner indes keine Nachteile und er ist insoweit nicht beschwert. Beschwert ist er einzig im Zusammenhang mit der Kostenregelung, weil er einen Teil der Gerichtskosten zu tragen hat. In der Sache handelt es sich bei Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung um einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der – unabhängig von der Erledigungsart – selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art.