3 Die Ergreifung eines Rechtsmittels setzt sodann ein Rechtsschutzinteresse voraus (analog Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. BLICKENSTORFER, DIKE Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, Vor Art. 308-334 N. 95 ff.). Ein solches ist nur vorhanden, wenn die betroffene Partei durch den Entscheid beschwert ist, weil er ganz oder teilweise zu ihren Ungunsten lautet oder sich für sie nachteilig auswirkt. Das ist hier aber in Bezug auf die Erledigungsart des Rechtsöffnungsgesuches (Abschreibung, Nichteintretensentscheid oder blosse Mitteilung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO)