4. Der Gläubiger schloss am 9. August 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. August 2022 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolge keine Reaktion. 5. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die weitschweifigen Ausführungen des Schuldners, die mit der Sache nichts zu tun haben (Beleidigungen gegenüber der Vorrichterin) oder nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zivilkammern fallen (Strafanzeige).