Zur Begründung macht er – soweit hier von Interesse – geltend, er habe Anrecht auf einen Entscheid. Eine Verfügung erfülle diesen Anspruch nicht. Im Übrigen sei es falsch, ihm – der obsiegenden Partei im Rechtsöffnungsverfahren – die Kosten des Ausstandsverfahrens aufzubürden. Die Kosten des Ausstandsverfahrens seien zur Hauptsache geschlagen worden, weshalb sie entsprechend dem Ausgang der Hauptsache hätten verteilt werden müssen. Mit Eingabe vom 4. August 2022 ersuchte der Schuldner sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte weitere Ausführungen.