3. Dagegen beschwerte sich A.________ am 19. Juli 2022 im Rahmen einer gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2022 sowie die Verurteilung des Gläubigers zur Tragung der Kosten des Ablehnungsverfahrens in der Höhe von CHF 200.00. Ferner beantragte er eine Erhöhung der erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 40.00 auf CHF 300.00.