Die Gegenstandlosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens – so die Vorrichterin weiter – habe der Gläubiger zu vertreten, weshalb er Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu tragen habe. Demgegenüber sei das Ausstandsgesuch vom Schuldner verursacht worden. Zufolge Abweisung seien die entsprechenden Kosten in der Höhe von CHF 200.00 dem Schuldner aufzuerlegen.