In ihrer Begründung erwog die Vorrichterin, durch die Säumnis des Gläubigers sei das Verfahren gegenstandlos geworden und müsse abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). Bei Gegenstandlosigkeit könnten die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei sei etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage oder zum Rechtsmittel gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt hätten.