Vom Gläubiger erfolgte innert Frist keine Reaktion. Mangels eigenhändiger Unterzeichnung war das Rechtsöffnungsgesuch als nicht erfolgt zu betrachten (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Zwischenzeitlich hatte der Schuldner mit Eingabe vom 7. April 2022 die Vorrichterin abgelehnt. Die Leiterin der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland wies dieses Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 16. Mai 2022 ab, wobei sie die diesbezüglichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, zur Hauptsache schlug (CIV 22 2037).